| Hier das ganze Urteil mit Entscheidungsgründen:
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Gericht:
OLG, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 150/02
Datum:
06.12.2002
Normen:
BGB § 823 ABS 1, NStrG § 52
Leitsatz:
Die allgemeine straßenrechtliche Streupflicht für Gehwege schützt keine Fahrradfahrer.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
6 U 150/02
5 O 1127/02 LG Oldenburg
Verkündet am
06. Dezember 2002
XXX
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
U r t e i l
Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
Stadt D., vertreten durch den Bürgermeister, D.
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. W. pp, Oldenburg –
g e g e n
P.gesellschaft B., B. & Partner, vertreten durch die Gesellschafter B., B., H., Dr. T. und Dr. H., D.
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T. pp. D.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. September 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Am Montag, den 17. Dezember 2001, gegen 8:00 Uhr, befuhr die Zeugin S., eine Mitarbeiterin der Klägerin, mit dem Fahrrad den
Verbindungsweg zwischen dem Place d´E. und dem Rathausplatz in D., wo sie wegen Glatteises zu Fall kam und sich verletzte.
Wegen der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der
weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Grundurteil erlassen und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG verpflichtet
sei, innerorts bei Glätte die Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr zu
streuen. Zwar bestehe gegenüber Radfahrern nur eine eingeschränkte Streupflicht. Hier lägen aber besondere Umstände vor, die
ausnahmsweise eine Streupflicht begründeten.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass es
sich hier nicht um eine „gefährliche“ Fahrbahnstelle i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG handele, so dass eine Streupflicht
allenfalls gegenüber Fußgängern bestehe. Vom Schutzbereich einer gegenüber Fußgängern bestehenden Streupflicht seien
Radfahrer aber nicht erfaßt. Im übrigen habe die Beklagte ihrer Streupflicht genügt, da sie ausweislich des Streubuchs am
fraglichen Tag um 6:00 Uhr und um 9:00 Uhr gestreut habe. Dass dabei Streusalz und nicht Granulat o.ä. verwendet worden sei,
sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Schließlich meint die Beklagte, dass sich die Klägerin ein
Mitverschulden anrechnen lassen müsse.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ist die
Unfallstelle zur Unfallzeit nicht ausreichend gestreut gewesen. Die bei der Beklagten beschäftigten und für den Streudienst
zuständigen Zeugen E. und M. hatten an den Unfalltag (verständlicherweise) keine konkrete Erinnerung. Aus dem in der
Berufungsinstanz vorgelegten Streuplan (Bl. 80 d.A.) ergibt sich nur, dass am 17. Dezember 2001 zwischen 6:00 Uhr und 9:00
Glatteis geherrscht hat und in diesem Zeitraum ein Streudienst eingesetzt war. Aus dem vom Landgericht aufgrund der
Beweisaufnahme festgestellten Umstand, dass zur Unfallzeit gegen 8:00 Uhr extreme Eisglätte herrschte, hat das Landgericht
rechtsfehlerfrei geschlossen, dass nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang gestreut worden ist.
Gleichwohl steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu. Denn die von
der Beklagten verletzte Streupflicht bestand nicht gegenüber der Zeugin S. als Radfahrerin. Ausgangspunkt ist § 52 Abs. 1 Satz
3 c) NStrG. Danach gehört zur Straßenreinigungspflicht auch das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der
gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Radwege sind dort nicht aufgeführt. Radfahrer haben auf
Radwegen, anders als Fußgänger auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen, also keinen generellen Anspruch auf das Bestreuen
des ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsraums. Eine Streupflicht gegenüber der Zeugin S. bestand für die Beklagte also nur,
wenn es sich bei dem von ihr befahrenen Verbindungsweg um eine „gefährliche Fahrbahnstelle“ i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c)
NStrG handeln würde. Das ist jedoch zu verneinen. Gefährliche Fahrbahnstellen sind nach allgemeiner Auffassung solche, an
denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil
gerade diese Umstände bei Schnee und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (vgl.
BGHZ 112, 74, 84; BGH, VersR 1964, 335 f; VersR 1975, 349; Wendrich, Kommentar zum NStrG, § 52 Rdn. 4 m.w.N.). Solche
Gefahrenpunkte weist der Verbindungsweg nicht auf. Allein der Umstand, dass der Verbindungsweg anders als die durch ihn
verbundenen Plätze gepflastert ist, was möglicherweise das Erkennen von Glätte erschwert, macht den Verbindungsweg noch
nicht zu einer gefährlichen Fahrbahnstelle i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG.
Gegenüber der Zeugin S. als Radfahrerin oblag der Beklagten hier auch nicht deshalb eine Streupflicht, weil sie den
Verbindungsweg in zulässiger Weise mit dem Fahrrad benutzt hat. Richtig ist allerdings, daß es sich bei dem Verbindungsweg
um einen gemeinsamen Fuß und Radweg handelt, der mit dem Zeichen 240 zu § 41 StVO versehen ist (vgl. Lichtbild Bl. 79
d.A.). Eine Streupflicht bestand für die Beklagte hier also nur deshalb, weil er (auch) von Fußgängern genutzt wird und damit als
„Gehweg“ i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG bestreut werden muß. Von dem Schutzbereich dieser Streupflicht sind Radfahrer
jedoch nicht erfaßt. Die den Gemeinden nach §§ 10 Abs. 1, 48 NStrG auferlegte Streupflicht stellt eine hoheitliche Aufgabe dar
und obliegt ihnen somit als Amtspflicht, deren Verletzung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG auslösen kann (vgl. BGHZ 112, 74, 75 m.w.N.). Ein
solcher Anspruch setzt nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB aber voraus, dass die „einem Dritten gegenüber“ obliegende Amtspflicht
verletzt wird. Mit anderen Worten, für die Klägerin kommt ein Amtshaftungsanspruch nur in Betracht, wenn die der Beklagten auf
dem Verbindungsweg obliegende Streupflicht auch gegenüber der Zeugin S. als Radfahrerin bestand. Sie müßte also vom
Schutzbereich der eigentlich nur gegenüber den Fußgängern bestehenden Streupflicht erfaßt sein. Das ist nach Auffassung des
Senats zu verneinen. Dafür spricht zwar, dass es sich hier um kombinierten Fuß und Radweg handelt (Zeichen 240 zu § 41
StVO) mit der Folge, dass der gesamte Fahrbahnbereich von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam genutzt wird. Andererseits
haben Radfahrer anders als Fußgänger aber generell keinen Anspruch auf das Abstreuen der ihnen zur Verfügung stehenden
Verkehrsflächen. Das beruht darauf, dass sich das Gefahrenpotential eines Radfahrers wegen seiner größeren Geschwindigkeit,
der geringeren Auflagefläche auf der Fahrbahn und seiner anderen Gleichgewichtssituation erheblich von dem eines Fußgängers
unterscheidet. Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr aber dadurch mindern, dass er bei glatter oder gefährlicher Fahrbahn
erlaubtermaßen den Radweg verläßt oder absteigt und zu Fuß geht (vgl. BGH, VersR 1995, 721, 722; OLG Celle, NJWRR 2001,
596, 597; OLG Oldenburg, Urt. vom 28. Februar 1997 – 11 U 59/96; Senat, Urteil vom 13. Juli 2001 – 6 U 24/01). Diese
besondere Gefahrenlage für Radfahrer macht einen wirksamen Streudienst für Gemeinden nicht mehr zumutbar. Eine Streupflicht
auf Radwegen besteht deshalb aus gutem Grunde nicht. Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn es sich
– wie hier – um eine Fahrbahn handelt, die gemeinsam von Radfahrern und Fußgängern genutzt wird. Auch auf solchen
Verkehrsflächen ist es ausreichend, wenn die Gemeinde durch Bestreuen eine für Fußgänger benutzbare Fläche schafft. Nicht
erforderlich ist es dagegen, die Fläche derart zu bestreuen, dass auch Radfahrern ein Befahren dieser Fläche jederzeit
ermöglicht wird. Ein Radfahrer darf sich demzufolge auch auf kombinierten Fuß und Radwegen nicht darauf verlassen, dass die
Fahrbahn ausreichend bestreut ist. Andernfalls muß er absteigen und zu Fuß gehen. Denn nur als Fußgänger darf er
grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fläche für diese Art der Nutzung ordnungsgemäß bestreut ist. Wenn er sich aber dafür
entscheidet, auch bei Glätte mit dem Fahrrad zu fahren, tut er dies auf eigene Gefahr (so auch der 11. Senat des OLG
Oldenburg, Urteil vom 28. Februar 1997 – 11 U 59/96).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO. Da zu der Frage, ob die den Gemeinden als Amtspflicht obliegende Streupflicht auf kombinierten Fuß und Radwegen
mit dem Zeichen 240 zu § 41 StVO auch dem Schutz der Radfahrer dient, eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht
vorliegt, ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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