Weil hier ja immer wieder über entsprechende Situationen berichtet wird, hier mal neueste Urteile aus der Versicherungsbranche... Quelle:
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Prallt ein Radfahrer aus Unaufmerksamkeit auf ein anfahrendes Auto, so muss er für die Unfallfolgen allein haften. So entschied das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 15. Januar 2004 (Az.: 14 U 91/03).
Der Radfahrer hatte nicht aufgepasst und war mit etwa 30 Stundenkilometern von hinten auf ein Auto aufgefahren, das ihn kurz zuvor überholt hatte, dann jedoch bremsen musste und gerade wieder anfuhr. Der Radler stürzte und verlangte nun vom Autofahrer und dessen Versicherung 2.500 Euro Schadenersatz sowie 25.000 Euro Schmerzensgeld.
Kein Anspruch für Radler auf Platz zum Überholen
Seine Begründung: Das Auto habe sich nach dem Überholen zu weit rechts eingeordnet und damit den Auffahrunfall des Radlers provoziert. Dies ließen die Richter nicht gelten.
Ihre Begründung: Erstens sei noch genug Platz gewesen, dass der Radler am Pkw hätte vorbeifahren können (ca. ein Meter). Zweitens existiere keine Vorschrift, nach der ein Kraftfahrer gehalten wäre, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen.
Privathaftpflicht hilft bei Crash mit Auto
Insgesamt sei das eigene Verschulden des Radfahrers, der überhaupt nicht aufgepasst hatte, „so groß, dass er alleine für den Unfall haften müsse”. Damit muss er dem Autofahrer auch den Schaden am Auto bezahlen. Womöglich hilft ihm dabei seine private Haftpflicht-Versicherung – falls vorhanden.
In einem anderen Fall kam es im Dunkeln zum Crash zwischen Radler und Fußgänger auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg. Dabei wurde der Fußgänger erheblich verletzt. Der Radfahrer muss die noch ausstehenden Behandlungskosten von rund 7.000 Euro bezahlen, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 7. April 2004 (Az.: 4 U 644/04).
Raserei auf gemeinsamem Fuß- und Radweg
Begründung: Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Radfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen. Der Fahrradfahrer muss auf Sicht fahren, also innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten können. Leuchtet seine Lampe nur eine Strecke von etwa vier Metern aus, so ist eine Geschwindigkeit von 20 bis 25 Stundenkilometern deutlich überhöht.
Die private Haftpflicht-Versicherung des Radlers sprang zwar ein, bezahlt aber nur zwei Drittel des Schadens. Begründung: angebliches Mitverschulden der Fußgängerin. Dies ließ das OLG nicht gelten und sprach der Frau auch das restliche Drittel an Behandlungskosten zu.
Überhöhte Geschwindigkeit rächt sich auch für Radler
Begründung: Die Frau sei rechts auf dem Weg gelaufen und musste nicht damit rechnen, dass ihr jemand mit einem Rennrad auf der falschen Seite entgegen kommt. Die Schuld des Radfahrers sei durch den massiven Verkehrsverstoß gravierend. Er habe die Frau mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und ungebremst – also total unaufmerksam – umgefahren.